Quelle/Urheber: Motorrad Magazin MO (http://www.mo-web.de), Ausgabe 5/2010, Seite 95Motorräder ohne Reifenbindung: In der Zulassungsbescheinigung I ist kein Reifen eingetragen. Aber unter Feld 15.1 und 15.2 sind Größen, Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitsindex vermerkt. Es dürfen alle Reifen gefahren werden, die Größen und Indizes entsprechen. Oder Reifen, auch in anderen Größen, die eine Freigabe/Unbedenklichkeitsbescheinigung der Hersteller haben. Die Reifen müßen nicht eingetragen werden, eine Reifenempfehlung ("Freigabe"/"Unbedenklichkeitsbescheinigung") muß im ersten Fall nicht dringend mitgeführt werden, ist aber trotzdem empfehlenswert. Im zweiten Fall sogar Pflicht.
Darauf achten: Manche Freigaben müßen mit einer Originalunterschrift versehen sein.
Wenn keine Reifenbindung besteht, könnte man, wenn der Geschwindigkeits- und Lastindex ausreichend ist, auch eine Mischung fahren, also vorne und hinten unterschiedliche Mischungen und/oder Hersteller. Aber: Die Haftungsfrage ist knifflig. TÜV und Polizei dürfen nicht bemängeln. Bei Unfällen, bei denen die Reifenkombination verantwortlich zu machen wäre, könnte man trotzdem den Fahrer verantwortlich machen. Suzuki weist beispielsweise die Haftung von sich: "Suzuki empfiehlt für Modelle ohne Reifenfabrikatsbindunglaut Fahrerhandbuch ausschließlich die bei der Produktion des Fahrzeugs montierten Reifentypen. (...) Für Bereifungen, die von Suzuki nicht getestet und empfohlen wurden, wird keine Haftung übernommen." Derzeit ist uns für diesen Fall aber kein gerichtlicher Präzedenzfall bekannt.
Unter 15.1 steht bei meiner 06er: 120/70ZR 17 58W unter 15.2 180/55ZR 17 73W. Es dürfen also alle Reifen gefahren werden, die diesen Vorgaben entsprechen.
Herzlichen Dank nochmal an Wolf-Martin-Riedel von der MO! OKPef