Schweizerische STV bezgl. austauschauspuff
Verfasst: So 9. Dez 2007, 12:40
Hallo!
Da es doch einige schweizer hier gibt hab ich mir gedacht ich poste hier mal den auszug für austauschschalldämpfer.
- Legal sind nur Schalldämpfer, die mit einer CH-Eignungserklärung des Importeurs ausgeliefert werden.
- Diese Bestätigung muss mit dem Fahrzeugausweis mitgeführt werden.
- Darin bestätigt der Importeur im Besitz der vollständigen EG- bzw. ECE-Genehmigungsdokumente zu sein.
- Eine EG-ABE genügt in der Schweiz nicht! Es ist der komplette EG-Prüfbericht mit sämtlichen Motor- und
Messdaten zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere nötig. Diese Papiere werden vom Schalldämpfer-
Hersteller normalerweise nicht an Endkunden herausgegeben.
- Eine Eintragung eines Austausch-Schalldämpfers mit CH-Eignungserklärung in den Fahrzeugausweis ist
nicht nötig und wird von vielen Strassenverkehrsämtern abgelehnt.
- Schalldämpfer mit integriertem Katalysator dürfen nur durch Anlagen mit ebenfalls integriertem Katalysator
ersetzt werden. Dies gilt schon lange, wird nun aber konsequent durchgesetzt.
- Wird das Geräusch einer Anlage als störend oder lästig empfunden, wird eine Vorbeifahrtsmessung nötig.
Als Vorselektion kann eine Standmessung dienen. Dabei darf der Referenzwert des Typenscheins nicht
überschritten werden.
- Alle Anlagen, welche die Schweizer Bestimmungen nicht erfüllen, können mittels Lärmmessung im DTC
geprüft werden, was aber mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
- Am 18. Mai 2006 tritt die EU-Richtlinie 2005/30/EG in Kraft. Diese neue Richtlinie ersetzt die 97/27/EG
und gibt den Nachrüst-Schalldämpferherstellern erstmals die Möglichkeit Anlagen mit Katalysator
prüfen zu lassen.
- Link zum Merkblatt "Austauschschalldämpfer" der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter)
Da es doch einige schweizer hier gibt hab ich mir gedacht ich poste hier mal den auszug für austauschschalldämpfer.
- Legal sind nur Schalldämpfer, die mit einer CH-Eignungserklärung des Importeurs ausgeliefert werden.
- Diese Bestätigung muss mit dem Fahrzeugausweis mitgeführt werden.
- Darin bestätigt der Importeur im Besitz der vollständigen EG- bzw. ECE-Genehmigungsdokumente zu sein.
- Eine EG-ABE genügt in der Schweiz nicht! Es ist der komplette EG-Prüfbericht mit sämtlichen Motor- und
Messdaten zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere nötig. Diese Papiere werden vom Schalldämpfer-
Hersteller normalerweise nicht an Endkunden herausgegeben.
- Eine Eintragung eines Austausch-Schalldämpfers mit CH-Eignungserklärung in den Fahrzeugausweis ist
nicht nötig und wird von vielen Strassenverkehrsämtern abgelehnt.
- Schalldämpfer mit integriertem Katalysator dürfen nur durch Anlagen mit ebenfalls integriertem Katalysator
ersetzt werden. Dies gilt schon lange, wird nun aber konsequent durchgesetzt.
- Wird das Geräusch einer Anlage als störend oder lästig empfunden, wird eine Vorbeifahrtsmessung nötig.
Als Vorselektion kann eine Standmessung dienen. Dabei darf der Referenzwert des Typenscheins nicht
überschritten werden.
- Alle Anlagen, welche die Schweizer Bestimmungen nicht erfüllen, können mittels Lärmmessung im DTC
geprüft werden, was aber mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.
- Am 18. Mai 2006 tritt die EU-Richtlinie 2005/30/EG in Kraft. Diese neue Richtlinie ersetzt die 97/27/EG
und gibt den Nachrüst-Schalldämpferherstellern erstmals die Möglichkeit Anlagen mit Katalysator
prüfen zu lassen.
- Link zum Merkblatt "Austauschschalldämpfer" der asa (Vereinigung der Strassenverkehrsämter)